
Satzung & Impressum
Satzung des Playground e.V.
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Playground".
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
- Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen. (geschah am 26.2.2002, VR 12258)
- 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2001
- § 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977" in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Spiels mit Musik, Bewegung und Jonglage als Prävention in der Kinder- und Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck ist die Förderung der Kinder- und Jugendpflege. Dies geschieht insbesondere durch künstlerische und musische Projekte im sozial- und erlebnispädagogischen sowie heilpädagogischen Bereich. Im Mittelpunkt steht dabei die Schaffung und Gestaltung von (Frei-)Räumen, in denen mit Musik- und Jonglierinstrumenten, Verkleidung, Licht und Farbe experimentiert und gespielt werden kann. Es geht hierbei neben um die Stärkung des Selbstbewusstseins durch Erfolgserlebnisse und Flowerleben und um die Verbesserung des Koordinationsvermögens durch Musik und Bewegung. Darüber hinaus geht es um die Erweiterung der persönlichen Ausdrucksmöglichkeiten und um soziale Lernprozesse im Zusammenspiel innerhalb einer Gruppe. Die Arbeit des Vereins geschieht in Form von a) Spielraumgestaltung, Jonglierworkshops und Musikprojekte (z.B. Workshops, Konzerte, Musik- und Videoproduktionen) im Raum Frankfurt in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Trägern. b) interkulturellen Begegnungen für Kinder und Jugendliche mit Schwerpunkt Balkan z.B. durch die Organisation von Ferienfreizeiten, Festivals, Zirkus- und Theaterprojekten. c) sekundär-präventive Projekte auf Veranstaltungen von moderner elektronischer Tanzmusik, z.B. in Form von Aufklärungsarbeit in Bezug auf Suchtpotential legaler und illegaler Drogen, "Talk-Out" Möglichkeiten, Spielstände.
- § 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche/juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag von 12 € im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- § 5 Beiträge
- Die Mitglieder bezahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- § 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, einem Schriftführenden und Kassenwart
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung durch einen besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Arbeitsverträge zu schließen und zu kündigen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich zweimal im Jahr statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- § 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
b) die Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 1000 DM
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Satzungsänderung
h) Auflösung des Vereins - Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei zu Nein-stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienene Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
- § 8 Beurkundung von Beschlüssen
- Die Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- § 9 Auflösung des Vereins und der Vereinsbindung
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen Vermögensempfänger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke in der Jugendpflege zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- §10. Unterschriften
- Seyo O, Micha Jencik, Caro Hock, Kerstin Heusslein, Stefan Goldgruber, Constanze Maly, Jennifer Horbert
Playground Konto bei der GLS Gemeinschaftsbank eG
Playground e.V.
Kto.-Nr. 60 26 69 51 00
BLZ 430 609 67
IBAN DE06 4306 0967 6026 6951 00
BIC GENODEM1GLS
Unser Jahresmitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro (1 Euro im Monat);
Fördermitgliedschaft ab 20 Euro im Jahr.
Der Playground kann als gemeinnütziger Verein Quittungen über Spenden und ördermitgliedsbeiträge ausstellen.
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Playground e.V.
Prämäckerweg 10 | 60433 Frankfurt am Main
E-Mail: contact@theplayground.de
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