Satzung
des Playground e.V.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein trägt den Namen "Playground".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt
am Main eingetragen.
(geschah am 26.2.2002, VR 12258)
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2001
§
2 Vereinszweck
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung 1977" in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Spiels mit Musik und Jonglage
als Prävention in der Jugendarbeit.
3. Der Satzungszweck ist die Förderung der Jugendpflege. Dies geschieht
insbesondere durch künstlerische und musische Projekte im sozial-
und erlebnispädagogischen sowie heilpädagogischen Bereich. Im
Mittelpunkt steht dabei die Schaffung und Gestaltung von (Frei)Räumen,
in denen mit Musik- und Jonglierinstrumenten, Verkleidung, Licht und Farbe
experimentiert und gespielt werden kann. Es geht hierbei neben um die
Stärkung des Selbstbewußtseins durch Erfolgserlebnisse und
Flowerleben und um die Verbesserung des Koordinationsvermögens durch
Musik und Bewegung. Darüberhinaus geht es um die Erweiterung der
persönlichen Ausdrucksmöglichkeiten und um soziale Lernprozesse
im Zusammenspiel innerhalb einer Gruppe. Die Arbeit des Vereins geschieht
in Form von
a) Spielraumgestaltung, Jonglierworkshops und Musikprojekte (z.B Workshops,
Konzerte, Musik- und VideoProduktionen) im Raum Frankfurt in Zusammenarbeit
mit öffentlichen und privaten Trägern
b) interkulturelle Begegnung für Kinder und Jugendliche mit Schwerpunkt
Balkan z.B durch die Organisation von Ferienfreizeiten, Festivals, Zirkus-
und Theaterprojekte.
c) sekundär-präventive Projekte auf Veranstaltungen von moderner
elektronischer Tanzmusik, z.B in Form von Aufklärungsarbeit in Bezug
auf Suchtpotential legaler und illegaler Drogen, "Talk-Out"
Möglichkeiten, Spielstände
§
3 Selbstlosigkeit
1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche/juristische Person werden,
die seine Ziele
unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
den Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag von 20 DM im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit
zu der Rechtfertigung bzw Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß
kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder bezahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit
ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§
6 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen,
einem Schriftführenden und Kassenwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter,
der
Kassenwart und der Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von einem Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Vorsitzenden werden
von der Mitglieder Versammlung durch einen besonderen Wahlgang bestimmt.
Die
jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange
im Amt bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen
sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Er hat
insbesondere die Aufgabe, Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Arbeitsverträge
zu schließen und zu
kündigen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich zweimal im Jahr statt. Die
Einladungen zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die Vorsitzenden unter Einhaltung
einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Beifügung der Tagesordnung.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und
mindestens drei Vorstandsmitglieder darunter einer der Vorsitzenden anwesend
sind. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der in
der Vorstandssitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit kommt ein Beschluß
nicht
zustande.
6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder
fernmündlichgefasst werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-und Finanzbehörden
aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§
7 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung
über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über
das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet z.B. auch über
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt
wurde,
b) die Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 1000 DM.
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Satzungsänderung
h) Auflösung des Vereins
5. Jede Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird
als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden dabei zu Nein-stimmen. Bei Stimmgleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine
2/3 Mehrheit der erschienene Vereinsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunktbereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
§
8 Beurkundung von Beschlüssen
Die Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
sind
schriftlich niederzulegen von dem Protokollführer zu unterzeichen.
§
9 Auflösung des Vereins und der Vereinsbindung
1. Für den Beschluß den Verein aufzulösen ist eine ¾
Mehrheitder in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen Vermögensempfänger,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
oder mildtätige Wohlfahrtszwecke in der Jugendpflege zu verwenden
hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§10. Unterschriften
Seyo
O, Micha Jencik, Caro Hock, Kerstin Heusslein, Stefan Goldgruber, Constanze
Maly, Jennifer Horbert
Vorstand 2009
Scott Fair, Constanze Maly, Stefan Ludley, Seyo O, Micha Jencik, Eyke Roth
V orstand 2012
Conni Maly, KeikoSchmitt, Katja Rumpel, Tania Felske,Stefan Ludley, Michael Jencik
Playground Konto bei der GLS Bank
Playground e.V.
KTO 6026695100
BLZ 43060967
Unser Jahresmitgliedsbeitrag ist 12 Euro (1 Euro im Monat)
Fördermitglieder ab 20 Euro im Jahr.
Der Playground kann Quittungen über Spenden und Fördermitgliedsbeiträge ausstellen.
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